Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der REINBOLDROST GmbH. & Co.KG - im Folgenden "RR" (Stand 26.01.2022)

1. Allgemeines

Diese AGB gelten für alle, auch die künftigen Geschäfte mit unseren Auftraggebern und Auftragnehmern (Zulieferer und Dienstleister), sofern es sich dabei um Kaufleute i. S. d. HGB, Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB handelt.

Abweichende Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen werden ungeachtet einer etwaigen Kenntnis durch RR nicht Vertragsbestandteil, sofern RR diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss

Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und RR kommt durch die Annahme eines zuvor von RR erstellten Angebotes zustande. Inhalt und Bedingungen des Vertrages richten sich ausschließlich nach dem Inhalt des Angebotes von RR, sofern im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Sofern die Auftragsbestätigung des Auftraggebers von dem Inhalt des Angebotes von RR abweicht, kommt ein Vertrag nur durch erneute schriftliche Bestätigung durch RR zustande.

Ein Vertrag zwischen RR und Auftragnehmern kommt ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung von RR zustande. Inhalt und Bedingungen des Vertrages richten sich im Zweifel nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung von RR und dieser AGB.

3. Auftragsabwicklung

3.1 Leistungsbeschreibung
RR erbringt insbesondere Agenturleistungen in den Bereichen Werbung, Design und Promotion sowie weitere Leistungen im Bereich Kooperationen, insbesondere die Gewinnung von Kooperationspartnern für seine Kunden zur Durchführung gemeinsamer Verkaufsförderungskampagnen.

Gegenstand und Umfang der von RR für den Auftraggeber im Einzelfall zu erbringenden Leistungen ergeben sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ausschließlich aus diesen AGB und aus der vertraglichen Leistungsbeschreibung.

Ist Auftragsgegenstand die Herstellung eines Werkes, hat der Auftraggeber das Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt des Werkes die Abnahme erklärt, obwohl er hierzu verpflichtet wäre.

Bei der Erbringung künstlerisch gestalteter Werke kann RR über Art und Weise der Gestaltung im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Auftraggebers frei entscheiden. Der Auftraggeber kann sich auf unwesentliche Abweichungen der Leistung von RR von seinen künstlerischen und gestalterischen Vorstellungen nicht berufen, sofern vorher nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, liefert RR einen Korrekturvorschlag per Mail an den Auftraggeber. Erfolgt innerhalb von drei Werktagen keine Korrektur oder kein Änderungswunsch, gilt der Vorschlag als genehmigt.

3.2 Beauftragung Dritter
RR ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber Dritte (z. B. Logistiker, Grafiker und Fotografen) zu beauftragen. In diesem Falle steht die vertragsgemäße Erfüllung unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von RR durch den Dritten, es sei denn, dass RR die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat. Der Auftraggeber wird über jede vorhersehbare bzw. eingetretene Nichtverfügbarkeit oder Verspätung der Leistung unverzüglich informiert.

3.3 Lieferung, Lieferfristen
Ist nichts anderes vereinbart, hat RR mit der fristgerechten Aufgabe der Arbeitsergebnisse zur Versendung, gleich, ob per Post, Kurier oder E-Mail, seine Leistungspflichten erfüllt. Das Risiko der Übermittlung (Beschädigung, Verlust oder Verzögerung) trägt der Auftraggeber.

Erfüllt der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet, verschieben sich vereinbarte Lieferfristen für RR entsprechend.

RR schuldet nur dann eine taggenaue Lieferung, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist.

Im Verhältnis zu Auftraggebern und Auftragnehmern trägt RR keine etwaigen Kosten der Lieferung, wie Fracht- oder Transportkosten, Zölle oder Abgaben, sofern nicht vorher ausdrücklich vereinbart. Wenn RR solche Kosten verauslagt hat, verpflichten sich sowohl Auftraggeber wie auch Auftragnehmer, diese umgehend zu erstatten.

4. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Fälligkeiten

Bei allen zwischen Auftraggeber und RR vereinbarten Preisen handelt es sich um Nettopreise zuzüglich einer etwaigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

RR kann jederzeit angemessene Vorschusszahlungen verlangen. Unvorhergesehene Preis- und Kostensteigerungen, die sich in der Angebotsphase oder während der Abwicklung eines Auftrages ergeben, darf RR gegen Nachweis in gleicher Höhe an den Auftraggeber weitergeben.

Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist in vollem Umfang bei Rechnungsstellung fällig. Hat der Auftraggeber nicht bezahlt, kommt er ohne weitere Erklärung seitens RR 30 Kalendertage nach dem Ausstellungstag der Rechnung in Verzug.

Bei Zahlungsverzug ist RR berechtigt, neben den gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) pauschal 15,00 EUR für die Bearbeitung einer Mahnung oder eines Lastschriftrückläufers zu verlangen.

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis aufrechnen.

Bei Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

5. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bei Sachmängeln können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang oder Abnahme geltend gemacht werden.

Wir gewährleisten grundsätzlich nur eine Vereinbarkeit der von uns erbrachten Leistungen mit dem allgemeinen Wettbewerbsrecht. Unsere Haftung für Rechtsmängel ist in den Fällen, in denen eine von uns erbrachte Leistung gegen Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Patente oder Markenrechte Dritter verstößt, ausgeschlossen, insbesondere, wenn die Rechtsverletzung darauf beruht, dass uns rechtlich geschütztes Material, zum Beispiel Fotografien, seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden bzw. entsprechende Vorgaben des Auftraggebers bei der Auswahl beachtet worden sind. Der Auftraggeber ist gehalten, die rechtliche Zulässigkeit der unsererseits gelieferten Leistungen auf eigene Kosten und durch eigene Beauftragte prüfen zu lassen, falls Schutzrechtsverletzungen aus seiner Sicht möglich sind. Auf Wunsch des Auftraggebers können wir eine entsprechende Überprüfung veranlassen, die Kosten einer solchen Überprüfung, hinsichtlich derer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ein Kostenvoranschlag eingeholt werden kann, trägt allein der Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns in den Fällen, in denen wir nicht für eine Rechtsverletzung haften, sofort und auf erstes Anfordern hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche sowie der unsererseits zur Abwehr erforderlichen Aufwendungen freizustellen.

6. Haftung

Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von RR oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet RR nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte gilt als vorhersehbarer und typischerweise eintretender Schaden ein Schaden in einer Höhe von maximal dem 10-fachen unserer Auftragsvergütung (exklusive Mehrwertsteuer). Zur Abdeckung möglicher Ansprüche unterhalten wir eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einem Risiko von maximal 4.000.000 EUR. Sofern und soweit die im voranstehenden Absatz festgelegte Haftungshöchstgrenze nicht wirksam sein sollte, ist jedenfalls unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die Deckungssumme von 4.000.000 EUR.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7. Urheberrechte, Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer überträgt RR das ausschließliche, alleinige und weltweite Nutzungsrecht an allen RR gelieferten urheberrechtlich geschützten Arbeitserzeugnissen, zur

7.1 Vervielfältigung und Verbreitung als Druckerzeugnisse, insbesondere in oder als Zeitungen, Zeitschriften, Buchformaten, Broschüren, Flyern, Informationsblättern, Katalogen, auf Karten und Plänen, Postkarten, Kalendern, Postern, Flugblättern, Plakaten, Werbetafeln, Messeständen und sonstigen Werbemittelträgern jedweder Art,

7.2 Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe in digitaler Form auf allen körperlichen elektronischen Speichermedien, insbesondere auf Video, CD, DVD, Blu-Ray Disc, HD DVD, Festplatten, USB-Sticks, Datenbändern,

7.3 Vervielfältigung, Verbreitung, Wiedergabe, zum Zugänglichmachen und Bereithalten in digitaler Form in allen Datenbanken, Netzwerken, insbesondere im Internet (www).

RR darf sämtliche Nutzungsrechte an seine Auftraggeber weiter übertragen.

Der Auftragnehmer garantiert, dass die Arbeitserzeugnisse, die er im Rahmen dieses Vertrages liefert, frei von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter sind. Diese Garantie übernehmen auch unsere Auftraggeber für beigestelltes Material, wie z. B. Fotografien oder Zeichnungen.

7.4 Der Auftragnehmer verzichtet darauf, dass von ihm gelieferte, urheberrechtlich geschützte Arbeitserzeugnisse mit seiner Urheberbezeichnung versehen werden. Sofern anerkannte Branchengepflogenheiten dem nicht entgegenstehen und der Auftragnehmer dies ausdrücklich wünscht, wird RR die Urheberbezeichnung des Auftragnehmers in geeigneter Weise vornehmen.

7.5 RR überträgt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den für ihn erbrachten urheberrechtlich geschützten Arbeitserzeugnissen in dem jeweils vertraglich vereinbarten Umfang. Ist dazu nichts gesondert vereinbart, wird ein einfaches Nutzungsrecht zu Werbezwecken übertragen.

8. Eigentumsrechte

Alle dem Auftraggeber von RR gelieferten Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche von RR gegen den Auftraggeber aus dem jeweiligen Auftrag im ausschließlichen Eigentum von RR. Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB, behält RR ausschließliches Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Auftraggeber aus der gesamten Geschäftsbeziehung.

9. Eigenwerbung

RR darf zu Zwecken der Eigenwerbung auf die für den Auftraggeber erbrachten Dienste in geeigneter Form verweisen und hierbei auch Auftragsinhalt (jedoch nicht die Konditionen) und Auftraggeber benennen.

Auftragnehmer dürfen nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis von RR zu Zwecken der Eigenwerbung auf die für RR erbrachten Leistungen verweisen. Wenn geschäftliche Interessen nicht entgegenstehen, wird RR ihr Einverständnis erteilen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Anwendbares Recht
Alle Rechtsbeziehungen zwischen RR und Auftraggebern bzw. Auftragnehmern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

10.2 Gerichtsstand
Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen RR und Auftraggeber bzw. Auftragnehmer ist am Geschäftssitz von RR, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt.

10.3 Salvatorische Klausel
Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.