Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der REINBOLDROST GmbH. & Co.KG - im Folgenden "RR" (Stand 26.01.2022)
1. Allgemeines
Diese AGB gelten für alle, auch die künftigen Geschäfte mit unseren Auftraggebern und Auftragnehmern (Zulieferer und Dienstleister), sofern es sich dabei um Kaufleute i. S. d. HGB, Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 Satz 1 BGB handelt.
Abweichende Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen werden ungeachtet einer etwaigen Kenntnis durch RR nicht Vertragsbestandteil, sofern RR diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Vertragsschluss
Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und RR kommt durch die Annahme eines zuvor von RR erstellten Angebotes zustande. Inhalt und Bedingungen des Vertrages richten sich ausschließlich nach dem Inhalt des Angebotes von RR, sofern im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Sofern die Auftragsbestätigung des Auftraggebers von dem Inhalt des Angebotes von RR abweicht, kommt ein Vertrag nur durch erneute schriftliche Bestätigung durch RR zustande.
Ein Vertrag zwischen RR und Auftragnehmern kommt ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung von RR zustande. Inhalt und Bedingungen des Vertrages richten sich im Zweifel nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung von RR und dieser AGB.
3. Auftragsabwicklung
3.1 Leistungsbeschreibung
RR erbringt insbesondere Agenturleistungen in den Bereichen Werbung, Design und Promotion sowie weitere Leistungen im Bereich Kooperationen, insbesondere die Gewinnung von Kooperationspartnern für seine Kunden zur Durchführung gemeinsamer Verkaufsförderungskampagnen.
Gegenstand und Umfang der von RR für den Auftraggeber im Einzelfall zu erbringenden Leistungen ergeben sich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ausschließlich aus diesen AGB und aus der vertraglichen Leistungsbeschreibung.
Ist Auftragsgegenstand die Herstellung eines Werkes, hat der Auftraggeber das Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt des Werkes die Abnahme erklärt, obwohl er hierzu verpflichtet wäre.
Bei der Erbringung künstlerisch gestalteter Werke kann RR über Art und Weise der Gestaltung im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Auftraggebers frei entscheiden. Der Auftraggeber kann sich auf unwesentliche Abweichungen der Leistung von RR von seinen künstlerischen und gestalterischen Vorstellungen nicht berufen, sofern vorher nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, liefert RR einen Korrekturvorschlag per Mail an den Auftraggeber. Erfolgt innerhalb von drei Werktagen keine Korrektur oder kein Änderungswunsch, gilt der Vorschlag als genehmigt.
3.2 Beauftragung Dritter
RR ist berechtigt, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber Dritte (z. B. Logistiker, Grafiker und Fotografen) zu beauftragen. In diesem Falle steht die vertragsgemäße Erfüllung unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von RR durch den Dritten, es sei denn, dass RR die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung zu vertreten hat. Der Auftraggeber wird über jede vorhersehbare bzw. eingetretene Nichtverfügbarkeit oder Verspätung der Leistung unverzüglich informiert.
3.3 Lieferung, Lieferfristen
Ist nichts anderes vereinbart, hat RR mit der fristgerechten Aufgabe der Arbeitsergebnisse zur Versendung, gleich, ob per Post, Kurier oder E-Mail, seine Leistungspflichten erfüllt. Das Risiko der Übermittlung (Beschädigung, Verlust oder Verzögerung) trägt der Auftraggeber.
Erfüllt der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet, verschieben sich vereinbarte Lieferfristen für RR entsprechend.
RR schuldet nur dann eine taggenaue Lieferung, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist.
Im Verhältnis zu Auftraggebern und Auftragnehmern trägt RR keine etwaigen Kosten der Lieferung, wie Fracht- oder Transportkosten, Zölle oder Abgaben, sofern nicht vorher ausdrücklich vereinbart. Wenn RR solche Kosten verauslagt hat, verpflichten sich sowohl Auftraggeber wie auch Auftragnehmer, diese umgehend zu erstatten.
4. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Fälligkeiten
Bei allen zwischen Auftraggeber und RR vereinbarten Preisen handelt es sich um Nettopreise zuzüglich einer etwaigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
RR kann jederzeit angemessene Vorschusszahlungen verlangen. Unvorhergesehene Preis- und Kostensteigerungen, die sich in der Angebotsphase oder während der Abwicklung eines Auftrages ergeben, darf RR gegen Nachweis in gleicher Höhe an den Auftraggeber weitergeben.
Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist in vollem Umfang bei Rechnungsstellung fällig. Hat der Auftraggeber nicht bezahlt, kommt er ohne weitere Erklärung seitens RR 30 Kalendertage nach dem Ausstellungstag der Rechnung in Verzug.
Bei Zahlungsverzug ist RR berechtigt, neben den gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) pauschal 15,00 EUR für die Bearbeitung einer Mahnung oder eines Lastschriftrückläufers zu verlangen.
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis aufrechnen.
Bei Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
5. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bei Sachmängeln können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang oder Abnahme geltend gemacht werden.
Wir gewährleisten grundsätzlich nur eine Vereinbarkeit der von uns erbrachten Leistungen mit dem allgemeinen Wettbewerbsrecht. Unsere Haftung für Rechtsmängel ist in den Fällen, in denen eine von uns erbrachte Leistung gegen Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Patente oder Markenrechte Dritter verstößt, ausgeschlossen, insbesondere, wenn die Rechtsverletzung darauf beruht, dass uns rechtlich geschütztes Material, zum Beispiel Fotografien, seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellt wurden bzw. entsprechende Vorgaben des Auftraggebers bei der Auswahl beachtet worden sind. Der Auftraggeber ist gehalten, die rechtliche Zulässigkeit der unsererseits gelieferten Leistungen auf eigene Kosten und durch eigene Beauftragte prüfen zu lassen, falls Schutzrechtsverletzungen aus seiner Sicht möglich sind. Auf Wunsch des Auftraggebers können wir eine entsprechende Überprüfung veranlassen, die Kosten einer solchen Überprüfung, hinsichtlich derer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ein Kostenvoranschlag eingeholt werden kann, trägt allein der Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns in den Fällen, in denen wir nicht für eine Rechtsverletzung haften, sofort und auf erstes Anfordern hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche sowie der unsererseits zur Abwehr erforderlichen Aufwendungen freizustellen.
6. Haftung
Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von RR oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet RR nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte gilt als vorhersehbarer und typischerweise eintretender Schaden ein Schaden in einer Höhe von maximal dem 10-fachen unserer Auftragsvergütung (exklusive Mehrwertsteuer). Zur Abdeckung möglicher Ansprüche unterhalten wir eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einem Risiko von maximal 4.000.000 EUR. Sofern und soweit die im voranstehenden Absatz festgelegte Haftungshöchstgrenze nicht wirksam sein sollte, ist jedenfalls unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die Deckungssumme von 4.000.000 EUR.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
7. Urheberrechte, Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer überträgt RR das ausschließliche, alleinige und weltweite Nutzungsrecht an allen RR gelieferten urheberrechtlich geschützten Arbeitserzeugnissen, zur
7.1 Vervielfältigung und Verbreitung als Druckerzeugnisse, insbesondere in oder als Zeitungen, Zeitschriften, Buchformaten, Broschüren, Flyern, Informationsblättern, Katalogen, auf Karten und Plänen, Postkarten, Kalendern, Postern, Flugblättern, Plakaten, Werbetafeln, Messeständen und sonstigen Werbemittelträgern jedweder Art,
7.2 Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe in digitaler Form auf allen körperlichen elektronischen Speichermedien, insbesondere auf Video, CD, DVD, Blu-Ray Disc, HD DVD, Festplatten, USB-Sticks, Datenbändern,
7.3 Vervielfältigung, Verbreitung, Wiedergabe, zum Zugänglichmachen und Bereithalten in digitaler Form in allen Datenbanken, Netzwerken, insbesondere im Internet (www).
RR darf sämtliche Nutzungsrechte an seine Auftraggeber weiter übertragen.
Der Auftragnehmer garantiert, dass die Arbeitserzeugnisse, die er im Rahmen dieses Vertrages liefert, frei von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter sind. Diese Garantie übernehmen auch unsere Auftraggeber für beigestelltes Material, wie z. B. Fotografien oder Zeichnungen.
7.4 Der Auftragnehmer verzichtet darauf, dass von ihm gelieferte, urheberrechtlich geschützte Arbeitserzeugnisse mit seiner Urheberbezeichnung versehen werden. Sofern anerkannte Branchengepflogenheiten dem nicht entgegenstehen und der Auftragnehmer dies ausdrücklich wünscht, wird RR die Urheberbezeichnung des Auftragnehmers in geeigneter Weise vornehmen.
7.5 RR überträgt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den für ihn erbrachten urheberrechtlich geschützten Arbeitserzeugnissen in dem jeweils vertraglich vereinbarten Umfang. Ist dazu nichts gesondert vereinbart, wird ein einfaches Nutzungsrecht zu Werbezwecken übertragen.
8. Eigentumsrechte
Alle dem Auftraggeber von RR gelieferten Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche von RR gegen den Auftraggeber aus dem jeweiligen Auftrag im ausschließlichen Eigentum von RR. Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. HGB, behält RR ausschließliches Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche gegen den Auftraggeber aus der gesamten Geschäftsbeziehung.
9. Eigenwerbung
RR darf zu Zwecken der Eigenwerbung auf die für den Auftraggeber erbrachten Dienste in geeigneter Form verweisen und hierbei auch Auftragsinhalt (jedoch nicht die Konditionen) und Auftraggeber benennen.
Auftragnehmer dürfen nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis von RR zu Zwecken der Eigenwerbung auf die für RR erbrachten Leistungen verweisen. Wenn geschäftliche Interessen nicht entgegenstehen, wird RR ihr Einverständnis erteilen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Anwendbares Recht
Alle Rechtsbeziehungen zwischen RR und Auftraggebern bzw. Auftragnehmern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
10.2 Gerichtsstand
Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen RR und Auftraggeber bzw. Auftragnehmer ist am Geschäftssitz von RR, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt.
10.3 Salvatorische Klausel
Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung der SUPERSCREENS Werbeplattform
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Nutzung des SUPERSCREENS Display-Netzwerks zur Ausspielung von Werbekampagnen, die auf den SUPERSCREENS (Displays) in ausgewählten Einzelhandelsunternehmen ausgestrahlt werden. Es handelt sich um ein Angebot ausschließlich für B2B-Kunden, d.h. Unternehmer im Sinne von § 13 BGB. Verantwortlich für die SUPERSCREENS ist die SUPERSCREENS GmbH (SSC), REINBOLDROST fungiert als Vermarkter in Richtung WK,
2. Vertragsschluß
Eine Vertragsbeziehung entsteht mit der Buchung einer Werbekampagne im SUPERSCREENS Display-Netzwerk über REINBOLDROST.
3. Leistungen von REINBOLDROST
RR übernimmt folgende Pflichten::
Distribution der Werbekampagne auf alle gewählten SUPERSCREENS Displays gemäß der technischen und inhaltlichen Vorgaben gem. Angebot.
Ausstrahlung der Inhalte für den gewählten Zeitraum und innerhalb der Öffnungszeiten des jeweiligen Einzelhändlers.
4. Verpflichtungen des WK
Der WK übernimmt folgende Pflichten:
Bereitstellung von Inhalten, die den Content-Richtlinien entsprechen (gem. Angebot)
Der WK ist für die datenschutzkonforme Nutzung der Werbedienste verantwortlich, insbesondere für die Einholung von Einwilligungen
Bereitgestellte Inhalte entsprechen den SSC Content-Vorgaben (Dokument “SSC-Content-Vorgaben”) für die SUPERSCREENS Displays (Anlage zu jedem Angebot)
5. Preise
Soweit nicht anders vereinbart, beträgt der Basispreis 350,00 EUR pro Werbespot pro Display und Monat (4 Wochen) und gilt für das volle 16:10 Bildschirmformat. Es besteht die Möglichkeit, Tagesabschnitte von 4 Stunden für 175,00 EUR pro Display und Monat zu buchen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %.
6. Buchung
Das Mindestbuchungsvolumen für WK beträgt 4 Wochen bei ganztägiger Buchung und 1 Vollformat-Display. Die 4 Wochen müssen unterbrechungslos sein und können in Zeiträume von viermal einer Woche oder zweimal von zwei Wochen aufgeteilt sein. Falls Tagesabschnitte gebucht wurden, können beliebige 4 Stunden ausgewählt werden. Diese müssen nicht aufeinander folgend sein. Bei der Buchung von Tagesabschnitten gilt das Mindestbuchungsvolumen von 8 Wochen und 1 Vollformat-Display.
7. Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Start der Ausspielung der Werbekampagne durch RR. Die Rechnung wird per E-Mail versendet. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage nach Rechnungsdatum. Bei verspäteter Zahlung tritt automatisch Zahlungsverzug nach § 286 BGB ein. SSC ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB) sowie Mahngebühren in Höhe von 5 € pro Mahnung zu verlangen.
8. Zulässige Inhalte
Es werden primär Marken und Produktwerbung von bereits gelisteten Produkten im Markt gezeigt. Zusätzlich können diese durch Angebote aus der lokalen Umgebung (z.B. Geschäfte, Cafés, Veranstaltungen, etc.) ergänzt werden. Folgende Inhalte werden grundsätzlich ausgeschlossen:
Konkurrenzangebote (bezogen auf die Märkte, in denen die Werbung läuft und bezogen auf SUPERSCREENS) oder vergleichbarer Anbieter
Religiöse oder politische Themen
Waffen- oder Kriegsinhalte
Obszöne oder sexuelle Inhalte
Der Markt kann weitere Inhalte melden, die in seinem Geschäft nicht gezeigt werden sollen. Diese Einschränkungen gelten jedoch nur für künftige Werbekampagnen und nicht für bereits gebuchte oder begonnene Kampagnen.
RR kann Anpassungen an den Content-Formaten vornehmen, falls dies für die passgenaue Wiedergabe der Displays notwendig ist. Die SSC-Displays basieren auf einer Projektionstechnologie. Durch die räumlichen Gegebenheiten und der Position des Projektors kann es zu leichten Abweichungen in der Bilddarstellung kommen. Diese werden durch Keystone-Korrektur weitgehend behoben und beeinträchtigen die Nutzung in der Regel nicht.
9. Kündigung
Jede Buchung ist unbefristet. Eine ordentliche Kündigung ist frühestens unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Sind Kampagnen von Beginn an befristet, endet die Buchung zu dem vorgesehenen Vertragsende ohne dass es einer Kündigung bedarf.
10. Störungen und Ausfälle
Grundsätzlich wird eine Störungsbehebung innerhalb von 24 Stunden angestrebt. Wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen von geplanten oder bereits veröffentlichten Werbekampagnen kommt, werden die betroffenen Kunden benachrichtigt und ein möglicher Ausfall der Anzeigenkosten erstattet, sofern dieser 50 % der täglichen Betriebszeit überschreitet. Es wird maximal der anteilige Betrag für den Ausfallzeitraum erstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, SSC hat den Ausfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Ein Ausfall kann durch RR oder dem WK festgestellt werden. Sollte der Werbekunde eine Störung feststellen, ist er verpflichtet, diese noch am selben Werktag zu dokumentieren und zu melden. Nachträglich gemeldete oder nicht dokumentierte Störungen werden nicht erstattet, sofern sie vorher bekannt waren.
11. Haftung
RR übernimmt keine Haftung für die durch WK oder dessen Partner bereitgestellten Werbeinhalte. Die Verantwortung für rechtliche Konformität (z. B. Urheberrechte, Wettbewerbsrecht, Jugendschutz, Medienrecht) liegt ausschließlich bei dem WK.
Für Ausfälle aufgrund von Wartungsarbeiten, höherer Gewalt oder technischen Problemen, die von RR nicht beeinflussbar sind, übernimmt RR keine Haftung. RR haftet nur für Schäden, die durch eigenen oder von RR vertretbaren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Pflichtverletzungen entstanden sind. RR haftet nicht für Störungen aufgrund von Ereignissen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen). Werbekunden sind für die rechtliche Zulässigkeit ihrer Inhalte verantwortlich und stellen RR von allen Forderungen Dritter (z. B. Urheberrechts- oder Wettbewerbsverletzungen) frei.
12. Datenschutz
RR verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Abwicklung der Werbekampagnen. Falls Werbekunden personenbezogene Daten für gezielte Kampagnen nutzen, sind sie für die Einhaltung der DSGVO verantwortlich. Falls eine Auftragsverarbeitung erforderlich ist, wird ein AV-Vertrag abgeschlossen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Buchung von Influencer Kampagnen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) regeln die rechtlichen Grundlagen für Kooperationsvereinbarungen zwischen der REINBOLDROST GmbH & Co. KG, Joseph-Beuys-Allee 6, 53113 Bonn eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 6589 (im Folgenden: „Auftraggeber“) und dem Content Creator als Auftragnehmer (im Folgenden: „Creator“) im Zusammenhang mit der Erstellung, Veröffentlichung, Bewerbung von digitalen Inhalten, insbesondere in sozialen Medien („im Folgenden: „Content“). Die AGB gelten ergänzend zu individuellen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen („Leistungsblatt“), sowie ggf. übermittelte Briefings zu dem Auftrag.
1.2 Sämtliche auch zukünftige Verträge, die der Auftraggeber mit Creatorn schließt, unterliegen ausschließlich diesen AGB in jeweils aktueller Fassung unter Ausschluss abweichender oder entgegenstehender Bedingungen, sofern der Auftraggeber diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Soweit ein Widerspruch besteht, gehen die Bedingungen im Leistungsblatt dem Inhalt dieser AGB vor.
2. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Beauftragung des Creators mit der Erstellung, Veröffentlichung und/oder Bewerbung des im jeweiligen Leistungsblatt beschriebenen Contents durch den Auftraggeber zur Förderung der Marke, Produkte oder Dienstleistungen von Drittunternehmen (im Folgenden: „Partner“).
3. Leistungsumfang und Pflichten des Creators
3.1 Der Creator erbringt die vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Vorgaben des Auftraggebers und in professioneller Qualität. Die Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsblatt und umfassen insbesondere:
Erstellung und/oder Veröffentlichung von Inhalten auf den vereinbarten Plattformen,
Einhaltung von Veröffentlichungsfristen,
Teilnahme an vereinbarten Events oder Streams, und
Verwendung der ggf. bereitgestellten Materialien und vorgegebenen Hashtags.
3.2 Die Erstellung des Contents erbringt der Creator in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung. Dies beinhaltet sämtliche zur Erstellung des Contents erforderlichen Handlungen und Leistungen, wie etwa Bild- und Tonbearbeitung, Produktplatzierung und / oder die Unterbringung von Werbebotschaften. Aufwendungen des Creators im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sind nicht zu erstatten, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich.
3.3 Der Creator verpflichtet sich, den erstellten Content dem Auftraggeber vor Veröffentlichung zur Freigabe vorzulegen. Eine Veröffentlichung darf erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, kurzfristige zumutbare Änderungen an den Vorgaben des Auftrags vorzunehmen. Eine Löschung und/oder Änderung des Contents darf ohne Zustimmung des Auftraggebers für eine Dauer von 365 Tagen nicht erfolgen.
3.4 Der Creator hat nach Veröffentlichung Nachweise über die Veröffentlichung und Reichweite des Contents vorzulegen (z. B. mittels Screenshots, Engagement-Statistiken, Reichweitenberichte). Die Vorlagepflicht besteht in zumutbarem Maße bis zu einem Jahr nach Veröffentlichung.
4. Weiterleitung qualitativen Feedbacks und Verhalten bei Reputationsvorfällen
4.1 Der Creator ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich sämtliches qualitatives Feedback weiterzuleiten, das im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Content, der beworbenen Marke oder der Kooperation steht und über rein vereinzelte oder offensichtlich unbegründete Einzelmeinungen hinausgeht.
4.2 Qualitatives Feedback im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere:
a)wiederkehrende kritische Kommentare oder Nachrichten,
b) Hinweise auf Missverständnisse, Fehlinterpretationen oder irreführende Wahrnehmungen des
Contents,
c) Vorwürfe ethischer, rechtlicher oder gesellschaftlicher Art,
d) negative Stimmungsbilder mit potenzieller Eskalationswirkung.
4.3 Ein Reputationsvorfall bzw. sogenannter „Shitstorm“ liegt insbesondere dann vor, wenn
a) eine signifikante Häufung negativer Reaktionen innerhalb kurzer Zeit erfolgt,
b) öffentliche Vorwürfe mit Reichweitenwirkung erhoben werden,
c) Medien, Plattformbetreiber oder Dritte mit größerer Öffentlichkeit Bezug nehmen,
und/oder
d) der Creator vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass der Ruf des Auftraggebers, des
Partners oder der beworbenen Marke beeinträchtigt werden kann.
4.4 Im Falle eines Reputationsvorfalls hat der Creator den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, zu informieren und sämtliche relevanten Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen.
4.5 Der Creator verpflichtet sich, ab Kenntniserlangung bis zur ausdrücklichen Freigabe durch den Auftraggeber
a) keine eigenständigen öffentlichen Stellungnahmen abzugeben,
b) nicht auf Kommentare, Nachrichten oder Medienanfragen zu reagieren,
c) keine Inhalte zu löschen, zu ändern oder zu relativieren,
sofern der Auftraggeber keine abweichenden Weisungen erteilt.
4.6 Das weitere kommunikative und operative Vorgehen wird ausschließlich mit dem Auftraggeber abgestimmt. Der Creator ist verpflichtet, den abgestimmten Handlungsanweisungen vollständig Folge zu leisten.
5. Gewährleistung
5.1 Entspricht der Content nicht den Auftragsvorgaben oder weist der Content sonstige Leistungsstörungen auf, hat der Creator den Mangel unverzüglich zu beheben. Ist der Content bereits veröffentlicht, so hat der Creator außerdem den individuellen Weisungen des Auftraggebers zur Löschung und/oder Anpassung des Contents zu folgen.
5.2 Die gesetzlichen Mängelrechte der §§ 634 ff. BGB stehen dem Auftraggeber bereits vor erfolgter Abnahme zu.
5.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, auch im Falle von lediglich erbrachten Teilleistungen vom gesamten Vertrag zurückzutreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Teilrücktritt vorliegen.
6. Rechtliche Vorgaben und Kennzeichnungspflichten
6.1 Der Creator hat die im Rahmen der Auftragserfüllung einschlägigen und geltenden Gesetze und Vertragsbedingungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur hinsichtlich
§ 5a UWG, § 6 Abs. 1 TMG sowie den Vorschriften des MStV und des DDG;
den regulatorischen Anforderungen der zuständigen Aufsichtsbehörden nebst den Empfehlungen der (Landes-)Medienanstalten, der Wettbewerbszentrale gemäß dem entsprechenden Leitfaden sowie dem EU-Pledge (abrufbar unter eu-pledge.eu);
aus den vorstehend genannten Normen abgeleitete Kennzeichnungspflichten; und
Vertragsbedingungen und Richtlinien hinsichtlich Sicherheit, Datenschutz und Gleichbehandlung der Plattformen, auf denen der Content veröffentlicht wird.
6.2 Alle Inhalte sind insbesondere deutlich als Werbung zu kennzeichnen (z. B. durch die Begriffe „Werbung“, „Anzeige“) und dürfen nicht mit anderen (insbesondere Werbe-) Inhalten verknüpft sein.
6.3 Der Creator verpflichtet sich, jegliches Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, den Ruf oder die Interessen des Auftraggebers und/oder der Werbemarke zu beeinträchtigen. Ebenso sind sog. „Click Fraud“ oder „Action Fraud“ (Erzeugung künstlicher Aufrufe, Klicks oder Follower) jeglicher Art zu unterlassen und ggf. fremdgenerierte Click und Action Frauds zu unterbinden und zu löschen.
6.4 Im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Ziffer ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. Darüber hinaus ist der Creator bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe von dem Auftraggeber nach billigem Ermessen festgesetzt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs bleibt statthaft; eine bezahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche anzurechnen. Minderung und Schadensersatz bleiben im Übrigen vorbehalten.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Höhe der Vergütung des Creators vereinbaren Auftraggeber und Creator im Leistungsblatt. Die Vergütung wird nach vollständiger und mangelfreier Leistungserbringung sowie nach Übersendung einer prüffähigen gesetzeskonformen Rechnung an die E-Mail-Adresse buchhaltung@reinboldrost.de innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Die Rechnung hat ferner die Angaben zu enthalten, die sich aus dem von dem Auftraggeber übersandten Merkblatt ergeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, sofern der Creator gegen vertragliche Pflichten verstößt oder die geschuldete Leistung nicht vollständig erbracht wurde.
7.2 Soweit eine teilbare Leistung vereinbart ist, erhält der Creator eine angemessene Teilvergütung im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber. Der Creator muss sich etwaig ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Verweigert der Creator nach erbrachter Teilleistung die Erbringung der ausstehenden Leistung, gilt Ziffer 5.3 entsprechend.
8. Exklusivität und Wettbewerbsverbot
8.1 Während der Vertragslaufzeit sowie für die im Leistungsblatt angegebene Zeit nach Veröffentlichung des Contents darf der Creator ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht für Wettbewerber der Werbemarke tätig werden oder Inhalte veröffentlichen, die mit den Interessen oder Produkten der Werbemarke in Konkurrenz und/oder in Konflikt stehen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen aus dem gleichen Produkt- oder Dienstleistungssegment.
8.2 Für einen Zeitraum von sechs Monaten darf der Creator ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht in eigener Sache an den Partner herantreten.
9. Rechteübertragung und geistiges Eigentum
9.1 Der Creator räumt dem Auftraggeber ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, übertragbares, unwiderrufliches und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an allen im Rahmen der Kooperation erstellten Inhalten ein. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Öffentlich-Zurverfügungstellung, Sendung und Archivierung der Inhalte in allen bekannten und zukünftigen Medienformaten. Mit der in dem Leistungsblatt vereinbarten Vergütung sind sämtliche Nutzungsrechte des Auftraggebers vollständig abgegolten. Der Creator verzichtet auf die Ausübung etwaiger Urheberpersönlichkeitsrechte, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der vereinbarten Nutzung nicht widerspricht.
9.2 Der Creator räumt dem Auftraggeber darüber hinaus das übertragbare Recht ein, den Namen, die Stimme, das Abbild und biografische Informationen des Creators auch in fotografischer oder audiovisueller Form zum Zwecke der Werbung, Vermarktung und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den erstellten Inhalten auf Websites, Social-Media-Kanälen, in Pressemitteilungen, Newslettern und sonstigen Kommunikationsmitteln zu verwenden.
10. Haftung und Freistellung
10.1 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung des Auftraggebers auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind und auf deren Erfüllung der Creator vertraut hat und vertrauen durfte.
10.2 Der Creator haftet für Schäden, die dem Auftraggeber durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen. Dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten Dritter. Der Creator stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung des Contents oder aus rechtswidrigen Handlungen des Creators resultieren.
10.3 Der Creator ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, welche insbesondere Personen-, Sach- und Vermögensschäden in angemessener Höhe abdeckt, die aus der Vertragserfüllung resultieren können und deren Bestehen dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
11. Datenschutz und Vertraulichkeit
11.1 Der Creator hat datenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung und weiterer einschlägiger Datenschutzgesetze wie dem Bundesdatenschutzgesetz einzuhalten.
11.2 Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit und Geheimhaltung. Sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen sind demnach streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder während noch mindestens drei Jahre nach Beendigung der Kooperation offengelegt werden. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere die vereinbarten Vertragsmodalitäten. Der Creator hat geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Vertraulichkeit zu ergreifen und alle erhaltenen Unterlagen und Datenträger unverzüglich nach Vertragserfüllung an den Auftraggeber zurückzugeben oder auf Verlangen nachweislich zu löschen.
11.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt und zugänglich sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag bekannt werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden, der seinerseits keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt, oder aufgrund Gesetzes sowie behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Im letztgenannten Fall hat der Creator den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
12. Laufzeit und Kündigung
12.1 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsblatt. Der Auftraggeber ist zur jederzeitigen Kündigung gemäß § 648 BGB berechtigt.
12.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
die Entstehung von Reputationsschäden durch Handlungen des Creators,
die Nichterfüllung der Vorgaben des Auftrags trotz zweimaliger Nachfristsetzung,
die Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit dem Verhalten bei Reputationsvorfällen oder
wesentliche Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, diesen Vertrag sowie die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auf mit dem Auftraggeber gemäß § 15 AktG verbundene Unternehmen zu übertragen. Der Creator darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers abtreten oder übertragen.
13.2 Änderungen oder Ergänzungen jeglicher Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftraggebers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.